Garantien freier Meinungsäußerung wie Art 10 EMRK schützen Kommunikationsakte grundsätzlich unabhängig von inhaltlichen Erwägungen als individuelle Leistung der Person und umfassen insofern insgesamt menschliche Sinnvermittlung. Unterfallen vor diesem Hintergrund aber auch etwa zivilrechtliche Willenserklärungen strukturell diesem Schutz freier Meinungsäußerung? Und anhand welcher Kriterien kann eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen werden?
Zeitraum
8 Okt. 2014
Ereignistitel
LS Kolloquium Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht Universität Heidelberg
Veranstaltungstyp
Keine Angaben
Bekanntheitsgrad
International
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)