Beschreibung
Bei der gegenständlichen Rechtssache handelt es sich um eine vom BFH beantragte Vorabentscheidung. Die Eheleute Jundt wurden in Deutschland gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt. Herr Jundt war in Deutschland hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig und übernahm einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an der Universität Straßburg für den er umgerechnet 5760 FRF (entspricht in etwa 800,-) brutto erhielt.Im Steuerbescheid 1991 unterwarf das Finanzamt Offenburg diesen Bruttobetrag der Einkommenssteuer.
Die Eheleute Jundt machten geltend, dieser Betrag müsse laut § 3 Nr. 26 dEStG einkommenssteuerfrei sein. § 3 Nr. 26 dEStG stellte nämlich in der damaligen Fassung Aufwandsentschädigungen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zu einer Höhe von DM 2400 pro Jahr steuerfrei. Nach Ansicht der Eheleute Jundt verstoße es gegen Gemeinschaftsrecht diese Befreiung auf Vergütungen von inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts zu beschränken.
| Zeitraum | 22 Apr. 2008 |
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| Ereignistitel | Praxis-Reihe EuGH Update - Aktuelle Rechtsprechung für die Steuerpraxis |
| Veranstaltungstyp | Keine Angaben |