Abstract
Äpfel darf man bekanntlich nicht mit Birnen vergleichen, zumindest wenn man einer alten Redewendung Glauben schenkt. Bedenkt man allerdings, dass Äpfel wie auch Birnen der Kategorie der Kernobstgewächse angehören, so erscheint die Richtigkeit dieser Redewendung fragwürdig.*
Mit einem ähnlichen Dilemma ist der EuGH im Zusammenhang mit Grundfreiheiten auf Ebene der sog "Vergleichbarkeitsprüfung" konfrontiert: Dabei stellt sich die Frage, ob zwei Situationen - zumeist handelt es sich einerseits um einen rein internen Sachverhalt, andererseits um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt1 - miteinander vergleichbar sind. Ausgehend von der allgemeinen Struktur der "Grundfreiheitsprüfung" soll unter Berücksichtigung eines kürzlich entschiedenen dänischen Vorabentscheidungsersuchens,2 in dem es um die grenzüberschreitende Verlustverwertung im EU-Binnenmarkt geht, die Relevanz der "Vergleichbarkeitsprüfung" im Unionsrecht genauer dargelegt werden.
Mit einem ähnlichen Dilemma ist der EuGH im Zusammenhang mit Grundfreiheiten auf Ebene der sog "Vergleichbarkeitsprüfung" konfrontiert: Dabei stellt sich die Frage, ob zwei Situationen - zumeist handelt es sich einerseits um einen rein internen Sachverhalt, andererseits um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt1 - miteinander vergleichbar sind. Ausgehend von der allgemeinen Struktur der "Grundfreiheitsprüfung" soll unter Berücksichtigung eines kürzlich entschiedenen dänischen Vorabentscheidungsersuchens,2 in dem es um die grenzüberschreitende Verlustverwertung im EU-Binnenmarkt geht, die Relevanz der "Vergleichbarkeitsprüfung" im Unionsrecht genauer dargelegt werden.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 301 |
Fachzeitschrift | Österreichische Steuerzeitung (ÖStZ) |
Jahrgang | 433 |
Ausgabenummer | 10 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2018 |