Abstract
Ablehnung der belgischen Behörden, einen in Spanien erlassenen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken
Generell haben Staaten die Verpflichtung, einen Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme einer Grundrechtsverletzung (Art 3 EMRK) gibt. Die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ohne ausreichende Begründung stellt jedoch für Angehörige eines Mordopfers eine Verletzung von Art 2 EMRK unter verfahrensrechtlichen Aspekten dar.
Generell haben Staaten die Verpflichtung, einen Europäischen Haftbefehl nicht zu vollstrecken, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme einer Grundrechtsverletzung (Art 3 EMRK) gibt. Die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ohne ausreichende Begründung stellt jedoch für Angehörige eines Mordopfers eine Verletzung von Art 2 EMRK unter verfahrensrechtlichen Aspekten dar.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 87 - 89 |
Fachzeitschrift | Journal für Strafrecht |
DOIs | |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2020 |