Abstract
Abfindungsvergleiche sind häufig so formuliert, dass sie auch unerkennbare und unvorhersehbare Schäden erfassen. Eine Anfechtung wegen Irrtums über die Verletzungsfolgen ist dann nicht möglich. Die Rsp vermeidet unbillige Ergebnisse mit Hilfe der Generalklausel der Sittenwidrigkeit. ME sollte dabei nicht auf ein krasses Missverhältnis zwischen der Abfindungssumme und dem tatsächlichen Schaden abgestellt werden. Ein Schattendasein fristet bislang die AGB-Kontrolle.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
---|---|
Seiten (von - bis) | 360 - 367 |
Fachzeitschrift | Zeitschrift für Verkehrsrecht |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2020 |