Abstract
Mit dem AbgÄG 2014 wurde § 9 Abs 5 EStG grundlegend überarbeitet. Langfristige Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen sind zukünftig ihrer Laufzeit entsprechend mit einem einheitlichen Zinssatz von 3,5 % abzuzinsen. Um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bestmöglich abzubilden, kann die Diskontierung dabei auch tagegenau vorgenommen werden. Bei Rückstellungen, die für Verpflichtungen mit uneinheitlichen Laufzeiten gebildet werden, erfolgt die Abzinsung differenziert nach der jeweils erwarteten Fristigkeit.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 213 - 216 |
Fachzeitschrift | Österreichische Steuerzeitung (ÖStZ; Reviewed Section) |
Jahrgang | 9 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Mai 2014 |