Ad-hoc-Publizitätspflicht bei der Auf- und Feststellung von Unternehmensabschlüssen

Publikation: Wissenschaftliche FachzeitschriftOriginalbeitrag in FachzeitschriftBegutachtung

Abstract

Bei der Auf- und Feststellung von Unternehmensabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung zu beachten, die vom Vorstand zu erfüllen ist. Soweit bei der Aufstellung bereits deutlich wird, dass das Jahresergebnis von den eigenen (veröffentlichten) Prognosen oder von einer konkretisierten Markterwartung abweichen wird und dies durch bilanzpolitische Maßnahmen nicht mehr korrigiert werden kann, muss eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Eine Befreiung von der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 4 Marktmissbrauchsverordnung scheidet in der Regel aus.
OriginalspracheDeutsch (Österreich)
Seiten (von - bis)1594 - 1601
FachzeitschriftDie Wirtschaftsprüfung (WPg)
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2018

Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)

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