Abstract
Bei der Auf- und Feststellung von Unternehmensabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung zu beachten, die vom Vorstand zu erfüllen ist. Soweit bei der Aufstellung bereits deutlich wird, dass das Jahresergebnis von den eigenen (veröffentlichten) Prognosen oder von einer konkretisierten Markterwartung abweichen wird und dies durch bilanzpolitische Maßnahmen nicht mehr korrigiert werden kann, muss eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Eine Befreiung von der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 4 Marktmissbrauchsverordnung scheidet in der Regel aus.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
---|---|
Seiten (von - bis) | 1594 - 1601 |
Fachzeitschrift | Die Wirtschaftsprüfung (WPg) |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2018 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505031 Zivilrecht
- 505044 Gesellschaftsrecht
- 505025 Unternehmensrecht
- 505
- 505013 Privatrecht
- 505034 Bank- und Kapitalmarktrecht