Abstract
Der KöSt-Zuschlag gem § 22 Abs 3 KStG stellt einen Teil der einheitlich nach § 22 KStG zu berechnenden (Jahres)-KöSt dar.Der Abgabenanspruch entsteht gem § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO somit auch für den KöSt-Zuschlag bereits mit Ablauf des Ka-lenderjahres, für das die Veranlagung der entsprechenden Aufwendungen vorgenommen wird und kann Anspruchszinsen nach § 205 Abs 1 BAO unterliegen. Da es sich aber bei dem KöSt-Zuschlag–wie auch bei Anwendung des § 162 Abs 2 BAO–um ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO handelt, können Nachforderungszinsen gem § 205 Abs 6 lit a BAO durch einen schriftlichen Antrag vermieden werden.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
---|---|
Seiten (von - bis) | 361 - 362 |
Fachzeitschrift | Ecolex |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2021 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505004 Finanzrecht