Abstract
1. Der überlassene AN erfüllt seine Meldepflicht bei Dienstverhinderung mit einer Anzeige an den Beschäftiger, wenn er davon ausgehen darf, dass Informationen über seine Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zwischen Überlasser und Beschäftiger weitergeleitet werden.
2. Da dem überlassenen AN Überlasser und Beschäftiger in AG-Funktion gegenüberstehen und er vom Überlassungsverhältnis zwischen den beiden weiß, darf er davon ausgehen, dass Informationen über seine tatsächliche Einsetzbarkeit oder einen Verhinderungsgrund zwischen Beschäftiger und Überlasser ausgetauscht werden.
2. Da dem überlassenen AN Überlasser und Beschäftiger in AG-Funktion gegenüberstehen und er vom Überlassungsverhältnis zwischen den beiden weiß, darf er davon ausgehen, dass Informationen über seine tatsächliche Einsetzbarkeit oder einen Verhinderungsgrund zwischen Beschäftiger und Überlasser ausgetauscht werden.
Originalsprache | Deutsch |
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Aufsatznummer | 53 |
Seiten (von - bis) | 471-474 |
Seitenumfang | 4 |
Fachzeitschrift | Das Recht der Arbeit (DRdA) |
Jahrgang | 2023 |
Ausgabenummer | 6 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Dez. 2023 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505001 Arbeitsrecht
Schlagwörter
- Arbeitskräfteüberlassung