Abstract
Welche Bedeutung dem in Art 1 Satz 2 BVG Kinderrechte normierten Gebot zukommt, bei allen
Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu erwägen, steht seit Inkrafttreten des BVG Kinderrechte immer wieder in Diskussion. Der Kurzbeitrag1
nähert sich dieser Frage über Beobachtung der Strukturelemente von Abwägungsentscheidungen im Einzelfall.
Dabei wird sichtbar, dass das Gebot der „vorrangigen Erwägung“ neben der Notwendigkeit
(inhaltlicher) Abwägung auch Verfahrensanforderungen und insbesondere die Pflicht zur sorgfältig begründeten Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl im Rahmen der Entscheidungsfindung
in sich birgt.
Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu erwägen, steht seit Inkrafttreten des BVG Kinderrechte immer wieder in Diskussion. Der Kurzbeitrag1
nähert sich dieser Frage über Beobachtung der Strukturelemente von Abwägungsentscheidungen im Einzelfall.
Dabei wird sichtbar, dass das Gebot der „vorrangigen Erwägung“ neben der Notwendigkeit
(inhaltlicher) Abwägung auch Verfahrensanforderungen und insbesondere die Pflicht zur sorgfältig begründeten Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl im Rahmen der Entscheidungsfindung
in sich birgt.
Originalsprache | Deutsch |
---|---|
Seiten (von - bis) | 250-255 |
Fachzeitschrift | ZVG |
Jahrgang | 11 |
Ausgabenummer | 3-4 |
DOIs | |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Aug. 2024 |