Abstract
Das Ärztegesetz schließt pensionierte Ärzte vom aktiven und passiven Wahlrecht zu jenen Gremien aus, die über deren Altersversorgung verbindliche Entscheidungen in Verordnungs- und Bescheidform fällen. Dies ist in mehrerlei Hinsicht verfassungswidrig.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 146 - 151 |
Fachzeitschrift | Zeitschrift für Verwaltung |
Ausgabenummer | 2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Mai 2008 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505026 Verfassungsrecht
- 505028 Verwaltungsrecht