Abstract
Der VfGH bestätigte die Verfassungskonformität der Regelung, wonach Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig noch in zukünftige Veranlagungszeiträume vortragsfähig sind. Die besonderen Bestimmungen des § 27 Abs 8 Z 4 EStG (Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus Kapitalvermögen) und § 18 Abs 6 EStG (Ausschluss des Verlustabzugs solcher Einkünfte) sowie des § 27a Abs 4 Z 2 EStG (Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten) verstoßen damit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
| Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
|---|---|
| Seiten (von - bis) | 856 - 857 |
| Fachzeitschrift | Ecolex |
| Jahrgang | 2021 |
| Ausgabenummer | 9 |
| Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2021 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505012 Öffentliches Recht
- 505026 Verfassungsrecht
- 505004 Finanzrecht