Abstract
Die Befreiungsmethode verpflichte den Ansässigkeitsstaat, Einkünfte von der Besteuerung zu befreien, die im Quellenstaat besteuert werden können. Art 23a Abs 3 OECD-MA enthält den sogenannten Progressionsvorbehalt. Nach bisheriger Ansicht würden ausländische Einkünfte nur dann im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt, wenn Ö der Ansässigkeitsstaat sei. Unlängst habe das BFG entschieden, dass der Progressionsvorbehalt auch angewendet werden könne, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Person nicht in Ö ansässig sei.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 116 - 126 |
Fachzeitschrift | SWI - Steuer und Wirtschaft International |
Jahrgang | 31 |
Ausgabenummer | 3 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2021 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505004 Finanzrecht
- 502052 Betriebswirtschaftslehre
- 502033 Rechnungswesen
- 502035 Revisions- und Treuhandwesen
- 502038 Steuerlehre