Abstract
Im besprochenen U bestätigt der EuGH, dass betroffenen Parteien ein effektives Recht zukommen muss, gegen Verordnungen einer nationalen RegulierungsBeh, mit denen die Netzzugangsentgelte festgesetzt werden, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Das Gericht muss dabei alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen prüfen können. Die Möglichkeit der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle ist nicht ausreichend. Die aktuelle EuGH-Rspr fordert somit auch eine Abkehr der bisherigen österr Rspr des VfGH zur Bekämpfbarkeit von Systemnutzungstarifverordnungen. Eine unmittelbare bzw mittelbare Anfechtungsmöglichkeit der entsprechenden Verordnung zur Festsetzung der Netzzugangsentgelte beim VfGH, sei es mittels Individualantrag auf Normenkontrolle oder einer inzidenten Normenkontrolle durch Verweis auf den Zivilrechtsweg, wird den Anforderungen auf effektiven Rechtsschutz im Lichte der europäischen Rspr nicht gerecht.
Originalsprache | Deutsch |
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Seiten (von - bis) | 71-74 |
Fachzeitschrift | Recht der Umwelt (RdU) |
Jahrgang | 2021 |
Ausgabenummer | 2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Apr. 2021 |
Schlagwörter
- Netzzugangsentgelte
- Energierecht
- Regulierung