Abstract
Wird ein (Teil-)Betrieb samt einer betriebszugehörigen fremdfinanzierten Beteiligung im Wege der Abspaltung übertragen, muss die dazugehörige Finanzierungsverbindlichkeit zwingend als Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebs mitübertragen werden. Der gesamte Vorgang ist (über § 32 Abs 2 UmgrStG) als Vermögensübertragung gem § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe) einzustufen. Eine Teilanwendung des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG (Kapitalanteile) auf die Übertragung der betriebszugehörigen Beteiligung ist ausgeschlossen. Das Wahlrecht gem § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG zur Zurückbehaltung von Fremdkapital bei Beteiligungen, die als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragen werden, ist damit nicht anwendbar. Dass diese Option seit dem Inkrafttreten des § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG idF AbgÄG 2005 sogar eine Besserstellung für „Stand-alone“-Beteiligungen im Vergleich zu den als Teil eines (Teil-)Betriebs übertragenen Wirtschaftsgütern bewirkt, ändert nichts an der Unanwendbarkeit des Wahlrechts bei einer Abspaltung eines betriebszugehörigen Kapitalanteils im Rahmen einer (Teil-)Betriebsabspaltung.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 59 - 61 |
Fachzeitschrift | Ecolex |
Jahrgang | 2020 |
Ausgabenummer | 1 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2020 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505004 Finanzrecht