Abstract
Das BFG hatte über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach dem WiEReG zu entscheiden. Dabei erachtete es eine schriftlich an das Finanzamt (FA) zugestellte Meldung als nicht ordnungsgemäß eingebracht. Eine Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat nach Auffassung des BFG bei sonstiger Zwangsstrafe zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen.
Originalsprache | Deutsch |
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Nummer | 34503 |
Zeitschrift | Lexis360 Rechtsnews |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 18 Sept. 2023 |