Abstract
Der BFH erkannte, dass bei der Anwendbarkeit mehrerer DBA das für den Steuerpflichtigen günstigere DBA anzuwenden ist. Ferner kommt es bei einem Besteuerungsverzicht des Quellenstaates (aufgrund eines anderen DBA) zu einem Besteuerungsrückfall gem § 50d Abs 8 und Abs 9 Z 1 dEStG.
Originalsprache | Deutsch |
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Nummer | 33338 |
Zeitschrift | LexisNexis Rechtsnews |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 29 Nov. 2022 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505004 Finanzrecht
- 505029 Völkerrecht
- 505022 Steuerrecht