Abstract
Gemäß § 11 HSchG sind Arbeitgeber (mit zumindest 50 Arbeitnehmern) dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine interne Hinweisgebung zu ermöglichen. Dazu müssen sie interne Hinweisgebersysteme (interne Meldekanäle) einrichten. In der jüngeren Literatur werden interne Hinweisgebersysteme überwiegend als Kontrollmaßnahmen gesehen, die gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG mitbestimmungspflichtig sind, sofern sie "die Menschenwürde berühren". Der Beitrag soll am Beispiel des Briefkastens als internes Hinweisgebersystem gezeigt werden, dass in Fällen, in denen die Hinweisgebung bloß ermöglicht wird, gar keine Kontrollmaßnahme vorliegt, und sich deshalb gar nicht erst die Frage stellt, ob "die Menschenwürde berührt" wird.
Originalsprache | Deutsch |
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Seiten (von - bis) | 3-5 |
Seitenumfang | 3 |
Fachzeitschrift | ARD, aktuelles Recht zum Dienstverhältnis |
Jahrgang | 2024 |
Ausgabenummer | 6889 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 8 März 2024 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505001 Arbeitsrecht
Schlagwörter
- Hinweisgebung