COVID-19 und Vollzug des Epidemierechts: Finanzausgleichsrechtliche Kostentragung im Bundesstaat und § 36 Abs 1 lit m Epidemiegesetz 1950

Georg Kofler, Michael Tumpel, Peter Bräumann

Publikation: Wissenschaftliche FachzeitschriftOriginalbeitrag in Fachzeitschrift

Abstract

Nach § 36 Abs 1 lit m Epidemiegesetz (EpiG) 1950 idgF sind aus »dem Bundesschatz« unter anderem »die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen« zu bestreiten. Während der Wortlaut dieser aus dem EpiG 1913 stammenden Vorschrift auf den ersten Blick eine umfassende Kostenübernahme durch den Bund nahelegen könnte, zeigt eine nähere, historische Betrachtung, dass § 36 Abs 1 lit m EpiG 1950 zwar eine spezielle, aber keine im Ergebnis von § 2 F-VG zu Lasten des Bundes abweichende Kostentragungsregelung enthält. Insbesondere lässt sich aus ihr nicht ableiten, dass der Bund über den Zweckaufwand und konkreten Sachaufwand aus der Vollziehung des EpiG 1950 hinausgehenden Aufwand, wie etwa Personal- und Amtssachaufwand oder auch freiwilligen Aufwand der Länder, zu tragen hätte.
OriginalspracheDeutsch (Österreich)
Seiten (von - bis)121-141
FachzeitschriftSpektrum der Steuerwissenschaften und des Außenwirtschaftsrechts
Jahrgang2020
Ausgabenummer2
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2020

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