Abstract
Waren mit digitalen Elementen können im Laufe der Zeit mit ihrem Umfeld inkompatibel werden. Um das Funktionieren des Produkts sicherzustellen und damit den vertragsgemäßen Zustand auf Dauer aufrechtzuerhalten, sieht § 7 VGG eine Aktualisierungspflicht des Übergebers vor. Vielfach ist dieser aber bloß zwischengeschalteter Händler und selbst nicht dazu im Stande, entsprechende Updates bereitzustellen. Weil Software-Aktualisierungen auch nicht ohne Weiteres von Dritten beigebracht werden können, sind Verbraucher zur Erhaltung des vertragskonformen Zustands häufig auf die Mitwirkung des Herstellers angewiesen, der sich in aller Regel sogar den exklusiven Zugang zu den Aktualisierungsschnittstellen seiner Produkte vorbehält. Insb aufgrund der dispositiven Natur des § 1 Abs 3 VGG wird sich der Hersteller entlang der Absatzkette nur selten Ansprüchen wegen fehlerhafter oder fehlender Aktualisierungen ausgesetzt sehen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der rechtsdogmatischen Begründung eines Direktanspruchs des Endabnehmers eines Produkts gegen dessen Hersteller, wenn dieser durch ein fehlendes oder fehlerhaftes Update einen Mangelschaden verursacht hat.
Originalsprache | Deutsch |
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Aufsatznummer | 59 |
Seiten (von - bis) | 384-389 |
Seitenumfang | 6 |
Fachzeitschrift | Österreichische Jurist:innenzeitung (ÖJZ) |
Jahrgang | 2025 |
Ausgabenummer | 7 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 24 Apr. 2025 |