Abstract
Seit dem GesRÄG 2005 muss in Gesellschaften, deren AR aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs 1 Z 8 AktG sind, zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (JA), des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss (PA) bestellt werden, dem bei börsenotierten Gesellschaften zumindest eine Person angehören muss, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (§ 92 Abs 4a AktG). Der Beitrag untersucht Zweifelsfragen dieser Regelung.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 239 - 245 |
Fachzeitschrift | Gesellschafts- und Steuerrecht (GeS) |
Jahrgang | 5 |
Ausgabenummer | 6 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 März 2006 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505044 Gesellschaftsrecht