Abstract
Der Verfassungsgerichtshof hatte mit der Entscheidung vom 27. Juni 2018, G 30/2017-31 Gelegenheit, aus verfassungsrechtlicher Sicht zum Gesellschafterausschluss Stellung zu nehmen. Das Verfahren war ein Normprüfungungsverfahren gem Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG, eingeleitet durch einen Parteiantrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG; Instanzgerichte hatten in den 1990er-Jahren die Vorlage an den VfGH für eine Vorgängerbestimmung noch abgelehnt. Einem Normenkontrollverfahren liegt eine abstrakte - fallunabhängige - Überprüfung zugrunde. (FN 1) Die Normenkontrolle muss losgelöst von den konkreten gesellschaftsrechtlichen, stiftungsrechtlichen und scheidungsrechtlichen Fragen und Umständen des konkreten Sachverhalts geprüft werden. (FN 2) Dies unterscheidet dieses Verfahren von anderen Verfahren und Entscheidungen, die im Rahmen dieses großen Lebenssachverhaltes - von anderen Gerichten - bereits entschieden wurden, wie etwa die Entscheidung zum stiftungsrechtlichen Änderungsrecht. (FN 3) Das Gesellschafterausschlussgesetz wurde anlässlich der Umsetzung der Übernahme-RL 2004 (FN 4) erlassen und trat mit 20. Mai 2006 in Kraft. Die Einführung war eine Reaktion auf die damals gängige Praxis, Minderheitsgesellschafter mittels nicht-verhältniswahrender Spaltung oder errichtender Umwandlung auszuschließen, und sollte für den Ausschluss einer Minderheit ein geregeltes Verfahren mit adäquatem Rechtsschutz vorsehen. (FN 5) Im Folgenden soll nun die Begründung der Entscheidung aufgegriffen und in die rechtshistorische Entwicklung und in einen Vergleich mit Nachbarrechtsordnung eingebettet werden.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 26 - 32 |
Fachzeitschrift | Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
Jahrgang | 1 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2019 |