Abstract
Das Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG führt in
Deutschland ein Schattendasein. Die artverwandte derivative
suit ist in den Vereinigten Staaten hingegen ein Dauerbrenner
und wird in der jüngeren US-amerikanischen Rechtsprechung
auch vermehrt bei ausländischen Gesellschaften zugelassen. Mit
dem Verfahren „Rosenfeld for and on behalf of Deutsche Bank
AG vs. Achleitner et al.“ ist nun erstmals auch bei einer deutschen
Aktiengesellschaft ein solches Verfahren eingeleitet worden.
Damit droht bei deutschen Aktiengesellschaften nicht nur
eine Abwanderung von Aktionärsklagen in die Vereinigten Staaten,
sondern eine erhebliche Zunahme derartiger Klagen insgesamt,
womit eine Reform des § 148 AktG wieder in den rechtspolitischen
Fokus geraten dürfte. Der Beitrag geht diesen Fragen
nach.
Deutschland ein Schattendasein. Die artverwandte derivative
suit ist in den Vereinigten Staaten hingegen ein Dauerbrenner
und wird in der jüngeren US-amerikanischen Rechtsprechung
auch vermehrt bei ausländischen Gesellschaften zugelassen. Mit
dem Verfahren „Rosenfeld for and on behalf of Deutsche Bank
AG vs. Achleitner et al.“ ist nun erstmals auch bei einer deutschen
Aktiengesellschaft ein solches Verfahren eingeleitet worden.
Damit droht bei deutschen Aktiengesellschaften nicht nur
eine Abwanderung von Aktionärsklagen in die Vereinigten Staaten,
sondern eine erhebliche Zunahme derartiger Klagen insgesamt,
womit eine Reform des § 148 AktG wieder in den rechtspolitischen
Fokus geraten dürfte. Der Beitrag geht diesen Fragen
nach.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
---|---|
Seiten (von - bis) | 929 - 938 |
Fachzeitschrift | AG - Die Aktiengesellschaft |
Jahrgang | 65 |
Ausgabenummer | 24 |
DOIs | |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2020 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505031 Zivilrecht
- 505044 Gesellschaftsrecht
- 505025 Unternehmensrecht
- 505
- 505013 Privatrecht
- 505034 Bank- und Kapitalmarktrecht