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Abstract
Spätestens seit dem späten Neunzehnten Jahrhundert lässt sich ein – je nach Epoche – mehr oder weniger stark ausgeprägter Einfluss des deutschen Zivilrechts und der damit verbundenen Lehre auf das russische Zivilrecht beobachten. Nach einer intensiveren Phase vor dem Ausbruch der Revolution war man in der Sowjetzeit wiederum damit beschäftigt, die unter anderem auf diese Weise entstandenen kapitalistischen Elemente des Zivilrechts wieder auszumerzen.
Im Zuge der Ausarbeitung des modernen russischen ZGB wurden die deutschen Berater zwar gehört, die unmittelbaren Auswirkungen auf das ZGB waren aber verhältnismäßig gering.
Einflüsse des deutschen Rechts auf das russische Zivilrecht insgesamt sind, wie die Beispiele zeigen, erkennbar. Im Wesentlichen sind diese Einflüsse aber eher oberflächlicher Natur und auf die Struktur, die Rechtslehre und den Vergleich von Elementen beschränkt. Dies trifft va auf die Regelung des russischen Sachenrechts zu, das nach wie vor nur sehr rudimentär geregelt ist.
Einzig die Übernahme des liberalen Eigentumsbegriffs aus der kontinentaleuropäischen Diktion bildet hier eine Ausnahme. Dieser Eigentumsbegriff wurde in der Rechtspraxis aber, wie die höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung zeigen, mitunter als Fremdkörper erachtet, der im Widerspruch zur traditionellen Regelung des Eigentumsbegriffs nach russischer Tradition steht.
Die Ziele bzw die Motivation zur Auseinandersetzung der russischen Juristen mit der fremden Rechtsmaterie waren idR „best practice“ Überlegungen und weniger die Absicht der Rezeption – dies mag politische Gründe gehabt haben, da eine „fremde“ Rechtsordnung für die Großmacht Russland wohl nicht in Frage kam, aber auch praktische Aspekte, wie etwa die Gewährleistung der Akzeptanz von neuen Gesetzen bei der Bevölkerung, den Rechtsanwendern.
Als Erfolg des erfolgten Rechtstransfers ist sicherlich die Systematisierung zu werten, die sachenrechtlichen Prinzipien fallen eher unter die „work in progress“-Kategorie und die Übernahme des liberalen Eigentumsbegriffs und die folgende Interpretation durch die Gerichte hat jedenfalls Wogen geschlagen.
Im Hinblick auf die weitere Entwicklung bleibt wohl nur, abzuwarten, in welche Richtung sich das Land mittelfristig bewegen wird. Mittelfristig dürfte der akademische und praktische Austausch weitgehend zum Erliegen gekommen sein, da Österreich und Deutschland, aber auch andere europäische Länder zu unfreundlichen Nationen erklärt wurden.
Im Zuge der Ausarbeitung des modernen russischen ZGB wurden die deutschen Berater zwar gehört, die unmittelbaren Auswirkungen auf das ZGB waren aber verhältnismäßig gering.
Einflüsse des deutschen Rechts auf das russische Zivilrecht insgesamt sind, wie die Beispiele zeigen, erkennbar. Im Wesentlichen sind diese Einflüsse aber eher oberflächlicher Natur und auf die Struktur, die Rechtslehre und den Vergleich von Elementen beschränkt. Dies trifft va auf die Regelung des russischen Sachenrechts zu, das nach wie vor nur sehr rudimentär geregelt ist.
Einzig die Übernahme des liberalen Eigentumsbegriffs aus der kontinentaleuropäischen Diktion bildet hier eine Ausnahme. Dieser Eigentumsbegriff wurde in der Rechtspraxis aber, wie die höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung zeigen, mitunter als Fremdkörper erachtet, der im Widerspruch zur traditionellen Regelung des Eigentumsbegriffs nach russischer Tradition steht.
Die Ziele bzw die Motivation zur Auseinandersetzung der russischen Juristen mit der fremden Rechtsmaterie waren idR „best practice“ Überlegungen und weniger die Absicht der Rezeption – dies mag politische Gründe gehabt haben, da eine „fremde“ Rechtsordnung für die Großmacht Russland wohl nicht in Frage kam, aber auch praktische Aspekte, wie etwa die Gewährleistung der Akzeptanz von neuen Gesetzen bei der Bevölkerung, den Rechtsanwendern.
Als Erfolg des erfolgten Rechtstransfers ist sicherlich die Systematisierung zu werten, die sachenrechtlichen Prinzipien fallen eher unter die „work in progress“-Kategorie und die Übernahme des liberalen Eigentumsbegriffs und die folgende Interpretation durch die Gerichte hat jedenfalls Wogen geschlagen.
Im Hinblick auf die weitere Entwicklung bleibt wohl nur, abzuwarten, in welche Richtung sich das Land mittelfristig bewegen wird. Mittelfristig dürfte der akademische und praktische Austausch weitgehend zum Erliegen gekommen sein, da Österreich und Deutschland, aber auch andere europäische Länder zu unfreundlichen Nationen erklärt wurden.
Originalsprache | Deutsch |
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Titel des Sammelwerks | Erfolge und Misserfolge des Rechtstransfers |
Herausgeber*innen | Romana Cierpial-Magnor, Martin Winner, Arkadiusz Wudarski |
Erscheinungsort | Wien |
Verlag | Facultas Verlags- und Buchhandels AG |
Seiten | 53-83 |
Seitenumfang | 30 |
ISBN (Print) | 978-3-7089-2504-2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 19 Nov. 2024 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505031 Zivilrecht
Schlagwörter
- Rechtstransfer, Zivilrecht
- Russisches Recht
- Auslandsrechtskunde
- Rechtsimplantate
Aktivitäten
- 1 Organisation Konferenz, Workshop, Tagung
-
Krakauer Forum der Rechtswissenschaften (Viadrina)
Bauer-Mitterlehner, I. (Teilnehmer*in) & Wudarski, A. (Vorsitzende*r)
5 Sept. 2022 → 6 Sept. 2022Aktivität: Veranstaltung: Teilnahme oder Organisation › Organisation Konferenz, Workshop, Tagung