Abstract
Mit einem Urkundenvorlageantrag nach §§ 303 ff ZPO kann vom Prozessgegner in einem Zivilverfahren die Herausgabe von Urkunden verlangt werden. Ist einer der Tatbestände einer unbedingten Vorlagepflicht nach § 304 ZPO einschlägig, ist die Urkunde sogar jedenfalls - ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners - dem Zivilprozess beizubringen. Dieser Beitrag untersucht die Wechselwirkungen zwischen der Vorlagepflicht im Zivilprozess und dem Delikt der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.
| Originalsprache | Deutsch |
|---|---|
| Seiten (von - bis) | 268-273 |
| Seitenumfang | 6 |
| Fachzeitschrift | Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht (ZWF) |
| Jahrgang | 2025 |
| Ausgabenummer | 6 |
| Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Nov. 2025 |