Abstract
Der Beitrag argumentiert, dass die Europäische Verfassungsidentität 2029 als eine theoretische Idee verstanden werden sollte. In dem einmaligen Konglomerat demokratischer Nationalstaaten und supranationaler EU wäre es wünschenswert sie in Anlehnung an die Arbeiten von Gary Jacobsohn nicht als etwas statisch Vorgebendes durch juristische Argumentation Deduzierbares zu begreifen, sondern als ein gemeinsamer Prozess und Diskurs, der insbesondere durch Disharmonie und Dissens – auch hinsichtlich der Bedeutung unsere Werte – geprägt wird. Ein normatives Verständnis von unionaler Verfassungsidentität basierend auf einem justiziablen Art. 2 EUV ist abzulehnen. Hier droht aufgrund der vagen und letztendlich auch inhaltlich umstrittenen Begriffe in Art. 2EUV eine zu große Machtverschiebung zu Lasten der Judikative.
Originalsprache | Deutsch |
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Fachzeitschrift | Europarecht - EuR |
Jahrgang | Beiheft 2025/1 |
Publikationsstatus | Angenommen/Im Druck - 2025 |