Die Haftungsbestimmungen für Generaldirektoren und sonstige Organmitglieder von Tochtergesellschaften in der russischen Föderation

Ingeborg Bauer-Mitterlehner, Maria Sinjavskaja

Publikation: Beitrag in Buch/KonferenzbandBeitrag in Sammelwerk

Abstract

Noch in den 2000-er Jahren wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass die Organhaftung in der Russischen Föderation nicht effektiv durchsetzbar sei.Mittlerweile ist eine hinreichend umfangreiche Rechtssprechungspraxis im Bereich der Haftung von Generaldirektoren und sonstigen Mitgliedern des Exekutivorgans von Kapitalgesellschaften vorhanden und es lassen sich Tendenzen erkennen, die Haftungsbestimmungen anzuwenden.Die in den 2000-er Jahren von einigen Autoren geäußerte Befürchtung, die Organhaftung könnte sich aufgrund der nach traditioneller Doktrin stattfindenden Überlagerung des Zivil- und Gesellschaftsrechts durch das arbeitnehmerfreundliche Arbeitsrecht nicht effektiv durchsetzbar und somit als „Papiertiger“ erweisen, hat sich somit nicht bewahrheitet.
Die Beurteilung der Haftungsfrage hängt im konkreten Fall von der Beurteilung der Handlungen des Generaldirektors bzw. der sonstigen Mitglieder eines allenfalls eingerichteten kollektiven Exekutviorans der juristischen Person ab. Dabei gilt grundsätzlich die Annahme der Vernünftigkeit und Gewissenhaftigkeit der Hand- lungen des Generaldirektors bzw. der sonstigen Mitglieder des kollektiven Exekutivorgans, allerdings ist diese Annahme widerlegbar.
OriginalspracheDeutsch (Österreich)
Titel des SammelwerksNeue Regelungen für Start-ups und Investoren in MOE
Herausgeber*innenMartin Winner, Romana Cierpial-Magnor
ErscheinungsortWien
VerlagWU Universitätsverlag/Facultas
Seiten9 - 28
ISBN (Print)9783708921280, 9783848779093
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2021

Publikationsreihe

ReiheJahrbuch des Krakauer Forums der Rechtswissenschaften
Band7

Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)

  • 505044 Gesellschaftsrecht
  • 505
  • 505013 Privatrecht
  • 505017 Rechtsvergleichung
  • 505030 Wirtschaftsrecht
  • 602

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