Die Mitgliedschaft im Gemeindevorstand darf österreichischen Staatsangehörigen vorbehalten bleiben

Daniela Kraschowetz

Publikation: Wissenschaftliche FachzeitschriftOriginalbeitrag in Fachzeitschrift

Abstract

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Beschränkung des passiven Wahlrechts zum niederösterreichischen Gemeindevorstand nach der niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 auf österreichische Staatsbürger/innen sowohl dem Verfassungs- als auch dem Europarecht entspricht (VfGH 25.11.2020, W I/9/2020-7). Somit kann die Mitgliedschaft im Gemeindevorstand sowie das damit oftmals verbundene Amt des/der Bürgermeisters/in grundsätzlich Österreichern/innen vorbehalten bleiben. Das Wahlrecht ist allerdings in jedem Bundesland anders ausgestaltet, wobei nur Niederösterreich, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Vorarlberg von einem derartigen Staatsbürgervorbehalt umfassend Gebrauch gemacht haben. Die übrigen Bundesländer räumen Unionsbürgern/innen das Recht ein, zumindest zu einem einfachen Mitglied des Gemeindevorstands gewählt zu werden.
OriginalspracheDeutsch (Österreich)
Seiten (von - bis)197 - 202
FachzeitschriftRecht und Finanzen der Gemeinden (RFG)
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2021

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