Die „neue“ Rückerstattung von Quellen­steuern aufgrund von DBA: § 240 Abs 4 BAO idF AbgÄG 2022

Stefanie Stöcklinger, Theres Neumüller

Publikation: Wissenschaftliche FachzeitschriftOriginalbeitrag in FachzeitschriftBegutachtung

Abstract

§ 240 BAO regelt die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abfuhr­abgaben. Gegenstand der Bestimmung sind „Abgaben, die für Rechnung eines Abgabe­pflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind“. Vom Abfuhr­abgabenbegriff umfasst sind insbesondere die Lohnsteuer iSd § 47 ff EStG, die Kapitalertrag­steuer iSd § 93 ff EStG und die Abzug­steuer iSd § 99 EStG.1 Die Vorschrift des § 240 BAO trifft dabei Anordnungen für zwei unterschiedliche Adressatenkreise, nämlich einerseits den Abfuhr­pflichtigen2 und andererseits den Abgabe­pflichtigen: Abs 1 richtet sich an den Abfuhr­pflichtigen, also denjenigen, der die Abfuhr­abgabe berechnen, einbehalten und abführen muss. Dieser kann zu Unrecht einbehaltene Abfuhr­abgaben entweder eigenständig ausgleichen oder auf Verlangen des Abgabe­pflichtigen an diesen zurückzahlen. Abs 3 bietet hingegen ein Rechtsschutzinstrument für den Abgabe­pflichtigen als Steuerschuldner (und Empfänger der abzugs­pflichtigen Beträge), indem diesem eine Antrag­stellung auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Abfuhr­abgaben ermöglicht wird, sofern keine Veranlagung erfolgt ist. Im Zuge des AbgÄG 20223 wurde § 240 BAO nun um einen neuen Abs 4 erweitert.
OriginalspracheDeutsch
Aufsatznummer2
Seiten (von - bis)195-201
Seitenumfang7
FachzeitschriftAVR – Abgabenverfahren und Rechtsschutz
Jahrgang3
Ausgabenummer5
PublikationsstatusVeröffentlicht - 1 Okt. 2022

Zitat