Abstract
Die Offenlegung der Umsatzerlöse gemäß Art 8 Delegierte Verordnung (EU) 2021/21781 hat aus der Rechnungslegungsperspektive zu erfolgen, wobei die Allokation der Umsatzerlöse gemäß IFRS 15 vorzunehmen ist. Sieht die Beurteilung nach IFRS 15 eine integrierte Leistungsverpflichtung vor, ist diese als eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der EU-Taxonomie-VO einzuordnen, auch wenn gemäß EU-Taxonomie-VO mehrere Wirtschaftstätigkeiten identifiziert werden können.
Originalsprache | Deutsch |
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Seiten (von - bis) | 91-94 |
Seitenumfang | 4 |
Fachzeitschrift | RWK – Reporting & Wirtschaft kompakt |
Jahrgang | 2024 |
Ausgabenummer | 3 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 20 März 2024 |