Abstract
Die SEM Remont war Empfängerin einer Leistung und Steuerpflichtige iSd Art 9 MwStSyst-RL. Der Lieferant der Leistung, Gidrostroy, war zum Zeitpunkt der Rechnungslegung am Leistungsort noch nicht als Steuerpflichtiger registriert. Auf der Rechnung wurde keine Mehrwertsteuer, sondern nur der Nettobetrag, ausgewiesen und erst im Nachhinein durch ein bei einer Steuerprüfung erstelltes Protokoll angemeldet. Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die SEM Remont einen Vorsteuerabzug aufgrund des Protokolls geltend machen konnte.
Originalsprache | Deutsch |
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Nummer | 36626 |
Zeitschrift | LexisNexis Rechtsnews |
Herausgeber (Verlag) | Lexis Nexis |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 15 Apr. 2025 |