Abstract
Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) wurden die Vorgaben der jüngsten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 6) in nationales Recht umgesetzt. Die DAC 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Informationen über definierte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle automatisch auszutauschen. Angelehnt an die Arbeiten der OECD in BEPS-Aktionspunkt 12 kommt es damit zu einer verpfl ichtenden Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen. Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige müssen dabei Informationen über bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen einer Frist von 30 Tagen an die zuständigen Behörden melden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über jene Tatbestände des EU-MPfG, die diese 30-Tage-
Frist für Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige auslösen, und widmet sich insb der Auslegung der drei fristauslösenden Ereignisse, nämlich der „Bereitstellung zur Umsetzung“, der „Bereitschaft zur Umsetzung“ und des
„ersten Schritts zur Umsetzung“.
Frist für Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige auslösen, und widmet sich insb der Auslegung der drei fristauslösenden Ereignisse, nämlich der „Bereitstellung zur Umsetzung“, der „Bereitschaft zur Umsetzung“ und des
„ersten Schritts zur Umsetzung“.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 86 - 96 |
Fachzeitschrift | Österreichische Steuerzeitung (ÖStZ) |
Jahrgang | 74 |
Ausgabenummer | 3 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2021 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505003 Europarecht
- 505004 Finanzrecht