Abstract
Werden innerhalb kurzer Zeit mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst, kann eine
Massenkündigung vorliegen, die AG zur Einhaltung eines besonderen Verfahrens
verpflichtet: AG, die Massenkündigungen vornehmen wollen, haben davor den BR
zu konsultieren und die zuständige Geschäftsstelle des AMS über die beabsichtigten
Auflösungen zu informieren. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sind die
ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Da eine Massenkündigung bereits bei
der Auflösung von nur fünf Arbeitsverhältnissen vorliegen kann, kommt dem eben
beschriebenen Massenkündigungsschutz erhebliche praktische Bedeutung zu.
Dennoch bereitet seine Anwendung häufig Schwierigkeiten. Der vorliegende Beitrag
soll zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten beitragen, indem Tatbestand und
Rechtsfolge des § 45a AMFG verständlich aufbereitet werden.
Massenkündigung vorliegen, die AG zur Einhaltung eines besonderen Verfahrens
verpflichtet: AG, die Massenkündigungen vornehmen wollen, haben davor den BR
zu konsultieren und die zuständige Geschäftsstelle des AMS über die beabsichtigten
Auflösungen zu informieren. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sind die
ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Da eine Massenkündigung bereits bei
der Auflösung von nur fünf Arbeitsverhältnissen vorliegen kann, kommt dem eben
beschriebenen Massenkündigungsschutz erhebliche praktische Bedeutung zu.
Dennoch bereitet seine Anwendung häufig Schwierigkeiten. Der vorliegende Beitrag
soll zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten beitragen, indem Tatbestand und
Rechtsfolge des § 45a AMFG verständlich aufbereitet werden.
Originalsprache | Deutsch |
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Seiten (von - bis) | 43-49 |
Seitenumfang | 7 |
Fachzeitschrift | Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung (JAP) |
Jahrgang | 2023/2024 |
Ausgabenummer | 1 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 3 Okt. 2023 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505001 Arbeitsrecht
Schlagwörter
- Massenkündigung