Massenkündigung und Frühwarnsystem: Tatbestand und Rechtsfolge des § 45a AMFG

Publikation: Wissenschaftliche FachzeitschriftOriginalbeitrag in Fachzeitschrift

Abstract

Werden innerhalb kurzer Zeit mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst, kann eine
Massenkündigung vorliegen, die AG zur Einhaltung eines besonderen Verfahrens
verpflichtet: AG, die Massenkündigungen vornehmen wollen, haben davor den BR
zu konsultieren und die zuständige Geschäftsstelle des AMS über die beabsichtigten
Auflösungen zu informieren. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sind die
ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Da eine Massenkündigung bereits bei
der Auflösung von nur fünf Arbeitsverhältnissen vorliegen kann, kommt dem eben
beschriebenen Massenkündigungsschutz erhebliche praktische Bedeutung zu.
Dennoch bereitet seine Anwendung häufig Schwierigkeiten. Der vorliegende Beitrag
soll zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten beitragen, indem Tatbestand und
Rechtsfolge des § 45a AMFG verständlich aufbereitet werden.
OriginalspracheDeutsch
Seiten (von - bis)43-49
Seitenumfang7
FachzeitschriftJuristische Ausbildung und Praxisvorbereitung (JAP)
Jahrgang2023/2024
Ausgabenummer1
PublikationsstatusVeröffentlicht - 3 Okt. 2023

Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)

  • 505001 Arbeitsrecht

Schlagwörter

  • Massenkündigung

Zitat