| Originalsprache | Deutsch |
|---|---|
| Titel des Sammelwerks | RDB Keywords: Arbeitsrecht (rdb.at) |
| Herausgeber*innen | Susanne Auer-Mayer, Andreas Tinhofer |
| Erscheinungsort | Wien |
| Verlag | Manz |
| Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Apr. 2026 |
Abstract
Eine Massenkündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen in einem Betrieb eine Anzahl von Arbeitsverhältnissen auflöst, welche die in § 45a Abs 1 Z 1 bis 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) festgelegten Schwellenwerte erreicht. Arbeitgeber, die Massenkündigungen vornehmen wollen, müssen davor den Betriebsrat konsultieren (§ 109 Abs 1 Z 1a ArbVG) und die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice über die beabsichtigten Auflösungen schriftlich informieren (§ 45a Abs 1 AMFG). Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam (§ 45a Abs 5 AMFG).
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505001 Arbeitsrecht
Schlagwörter
- Massenkündigung
- Massenentlassung
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