Abstract
Für die Einrichtung von Systemen der Mindestsicherung ist verfassungsrechtlich primär der Bund kompetent. Er unterliegt dabei gemeinschaftsrechtlichen Bindungen, die über die Beachtung des dauernden Aufenthaltsrechtes weit hinausgehen. Eine Vergemeinschaftung des Sozialrechtes ist keineswegs eine phantastische Utopie.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 58 - 67 |
Fachzeitschrift | Journal für Rechtspolitik (JRP) |
Jahrgang | 16 |
Ausgabenummer | 1 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Apr. 2008 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505003 Europarecht
- 505026 Verfassungsrecht
- 505020 Sozialrecht