Abstract
In zwei Fällen aus Deutschland bzw Österreich kamen Fernreisende erst 25 bzw 22 Stunden verspätet an ihr Ziel. Die Passagiere klagten pauschalen Schadenersatz nach der Fluggastrechte-VO ein und argumentierten, Verspätungen diesen Ausmaßes seien als Annullierungen zu behandeln, den nur für diese stehen Entschädigungszahlungen zu. Der EuGH folgt dieser Argumentation nicht, zieht aber eine strikte Zeitgrenze und dehnte die Rechtsfolgen einer Annullierung auf (große) Verspätungen aus; mit Mut zur Lücke und zu Widersprüchen.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | x - y |
Fachzeitschrift | European Law Reporter |
Ausgabenummer | 2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2010 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505003 Europarecht
- 505042 Verkehrsrecht
- 505