Abstract
Zustimmende Anmerkung zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 177/07f. Danach bestehen zum Nachweis von Diskriminierungen iSd Gleichbehandlungsgesetzes Beweiserleichterungen. Das Beweismaß für die klagende Partei (Arbeitnehmer/in) ist auf die Glaubhaftmachung (= Bescheinigung) herabgesetzt. Gelingt die Glaubhaftmachung, verlagert sich die Beweislast für die Behauptung, nicht diskriminiert zu haben, auf den beklagten Arbeitgeber. Es liegt aber keine Beweislastumkehr vor.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 137 - 142 |
Fachzeitschrift | Recht der Arbeit |
Ausgabenummer | 2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Apr. 2010 |