Abstract
Keine Pensionsversicherungs-Ersatzzeiten für ausländische Kindererziehungszeiten ohne vorherige Erwerbstätigkeit in Österreich. Unionsbürger dürfen wegen des Gebrauchs ihres Rechts auf Freizügigkeit nicht diskriminiert werden. Das Freizügigkeitsrecht verlangt aber nach dem OGH keine generelle, über Art 44 Abs 2 VO 987/2009 hinausgehende Gleichstellung aller Kindererziehungszeiten unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat sie zurückgelegt wurden. Nach der bisherigen EuGH-Judikatur ist jedoch für die Zukunft nicht auszuschließen, dass die Pensionsversicherungsträger aufgrund des Freizügigkeitsrechts auch Kindererziehungszeiten anzurechnen haben werden, denen keine Erwerbstätigkeit in Österreich vorausgegangen ist.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 24 - 30 |
Fachzeitschrift | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (ZAS) |
Ausgabenummer | 1/18 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2018 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505003 Europarecht
- 505001 Arbeitsrecht
- 505020 Sozialrecht
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- 504