Abstract
Das gesetzliche Pflegevermächtnis nach den §§ 677 f ABGB ist anhand der angemessenen Entlohnung gemäß § 1152 ABGB analog und nicht anhand des verschafften Nutzens zu bewerten. Es ist bei der Berechnung der Pflichtteile nicht zu berücksichtigen. Auf das Pflegevermächtnis sind nur solche Zuwendungen anrechenbar, die der pflegenden Person tatsächlich persönlich zugute kamen und die ihr als Gegenleistung für die Pflege gewährt wurden.
Originalsprache | Deutsch |
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Seiten (von - bis) | 267-273 |
Fachzeitschrift | Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge (JEV) |
Jahrgang | 18 |
Ausgabenummer | 4 |
DOIs |
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Publikationsstatus | Veröffentlicht - Dez. 2024 |