Abstract
Zugleich Besprechung von BGH, Urteile vom 29.7.2021 – BGH Aktenzeichen IIIZR17920 III ZR 179/20 (ZUM 2021, ZUM Jahr 2021 Seite 953) und BGH Aktenzeichen III ZR 192/20 (ZUM-RD 2021, ZUM-RD Jahr 2021 Seite 612) aus der Perspektive des Öffentlichen Rechts
Auf der Basis grundrechtlicher Überlegungen räumt der BGH den Betreibern sozialer Netzwerke großzügige Spielräume bei der inhaltlichen Gestaltung der Kommunikationskultur ein. Zugleich flankiert er diese Spielräume durch prozedurale und formale Vorgaben, die an ein Privat(verwaltungs)verfahrensrecht erinnern. So sehr diese Ergebnisse überzeugen – die grundrechtlichen Ausführungen des BGH verdienen Kritik.
Auf der Basis grundrechtlicher Überlegungen räumt der BGH den Betreibern sozialer Netzwerke großzügige Spielräume bei der inhaltlichen Gestaltung der Kommunikationskultur ein. Zugleich flankiert er diese Spielräume durch prozedurale und formale Vorgaben, die an ein Privat(verwaltungs)verfahrensrecht erinnern. So sehr diese Ergebnisse überzeugen – die grundrechtlichen Ausführungen des BGH verdienen Kritik.
Originalsprache | Deutsch |
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Seiten (von - bis) | 13-20 |
Seitenumfang | 8 |
Fachzeitschrift | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) |
Jahrgang | 66 |
Ausgabenummer | Heft 1 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2022 |