Abstract
In asylrechtlichen Folgeantragsverfahren hat nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann eine inhaltliche Art-3-EMRK-Prüfung zu unterbleiben, wenn in dieser Hinsicht entschiedene Sache vorliegt. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob es Konstellationen geben kann, in denen trotz gleich gebliebenem Sachverhalt Art 3 EMRK gebietet, von der Rechtskraft abzusehen und eine neuerliche Prüfung vorzunehmen.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 9 - 14 |
Fachzeitschrift | Zeitschrift für Verwaltung |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2021 |