Abstract
Das Ehegüterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und nach Auflösung der Ehe im Falle einer Scheidung. Das russische Recht sieht im Unterschied zum österreichischen Recht grundsätzlich eine Vermögensgemeinschaft der Ehegatten vor, bei der alle während der Ehe erworbenen Vermögenswerte im gemeinsamen Eigentum stehen, unabhängig davon, wer sie erworben hat. Ausnahmen bilden Vermögenswerte, die vor der Ehe erworben oder während der Ehe geerbt oder geschenkt wurden. Eine Besonderheit des russischen Ehegüterrechts ist, dass Vermögenswerte, die während der Ehe erheblich aufgewertet wurden, als gemeinsames Eigentum anerkannt werden können. Im Gegensatz dazu gilt nach österreichischem Recht während der Ehe der Güterstand der Gütertrennung, bei der jeder Ehegatte Eigentümer*in seines oder ihres eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Auch die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Ehen unterscheidet sich. Nach russischem Recht sind gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkannt, während sie nach österreichischem Recht seit dem Jahr 2019 erlaubt sind. Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben nach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich keine rechtliche Bindungswirkung.
Kann die Vermögensaufteilung im Scheidungsfall nicht einvernehmlich erfolgen, so entscheidet das Gericht, wobei sich die rechtlichen Vorschriften zur Aufteilung nach den beiden Rechtordnungen erheblich voneinander unterscheiden. Bei Einvernehmen und sofern keine minderjährigen Kinder betroffen sind, kann die Scheidung in Russland, anders als ich Österreich, vor dem Standesamt erfolgen. Der Ehevertrag bietet in beiden Rechtsordnungen die Möglichkeit, vom gesetzlichen Güterstand abzuweichen und individuelle Regelungen zu treffen. Unterhaltsansprüche während und nach der Ehe sind nach russischem Recht, anders als nach österreichischem Recht, auf bedürftige und arbeitsunfähige Ehegatten beschränkt.
Kann die Vermögensaufteilung im Scheidungsfall nicht einvernehmlich erfolgen, so entscheidet das Gericht, wobei sich die rechtlichen Vorschriften zur Aufteilung nach den beiden Rechtordnungen erheblich voneinander unterscheiden. Bei Einvernehmen und sofern keine minderjährigen Kinder betroffen sind, kann die Scheidung in Russland, anders als ich Österreich, vor dem Standesamt erfolgen. Der Ehevertrag bietet in beiden Rechtsordnungen die Möglichkeit, vom gesetzlichen Güterstand abzuweichen und individuelle Regelungen zu treffen. Unterhaltsansprüche während und nach der Ehe sind nach russischem Recht, anders als nach österreichischem Recht, auf bedürftige und arbeitsunfähige Ehegatten beschränkt.
Originalsprache | Deutsch |
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Titel des Sammelwerks | FDWS |
Publikationsstatus | Eingereicht - 31 Okt. 2024 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505037 Familien- und Erbrecht
Schlagwörter
- Russisches / österreichisches Ehegüterrecht
- Vermögensaufteilung
- Unterhalt
- Eheverträge