Schadenersatzanspruch nach § 394 EO und Gemeinschaftsrecht – Anmerkungen zu OGH 17 Ob 28/07b

Marcus Klamert, Nikolaus Kraft

    Publikation: Wissenschaftliche FachzeitschriftOriginalbeitrag in FachzeitschriftForschung

    Abstract

    § 394 Abs 1 EO gewährt dem Gegner der gefährdeten Partei u.a. dann einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, „wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird“ oder „wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist“. In der besprochenen Entscheidung hat der OGH die Anspruchsvoraussetzungen des § 394 EO nach innerstaatlichem Recht präzisiert. Der OGH war auch mit der Frage befasst, ob die Auslegung einer Norm durch den EuGH, die einer zu einem früheren Zeitpunkt ergangenen Entscheidung des OGH widerspricht, bei Beurteilung dieses Schadenersatzanspruches gemäß § 394 EO berücksichtigt werden muss. Diese gemeinschaftsrechtliche Fragestellung hat der OGH aber nicht erschöpfend geklärt. Wie im letzten Teil dieser Besprechung dargelegt, wäre die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens nahe gelegen.
    OriginalspracheDeutsch (Österreich)
    Seiten (von - bis)261 - 264
    FachzeitschriftWirtschaftsrechtliche Blätter (WBL)
    Jahrgang22
    PublikationsstatusVeröffentlicht - 1 Juni 2008

    Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)

    • 505003 Europarecht
    • 505030 Wirtschaftsrecht

    Zitat