Abstract
§ 394 Abs 1 EO gewährt dem Gegner der gefährdeten Partei u.a. dann einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird oder wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist. In der besprochenen Entscheidung hat der OGH die Anspruchsvoraussetzungen des § 394 EO nach innerstaatlichem Recht präzisiert. Der OGH war auch mit der Frage befasst, ob die Auslegung einer Norm durch den EuGH, die einer zu einem früheren Zeitpunkt ergangenen Entscheidung des OGH widerspricht, bei Beurteilung dieses Schadenersatzanspruches gemäß § 394 EO berücksichtigt werden muss. Diese gemeinschaftsrechtliche Fragestellung hat der OGH aber nicht erschöpfend geklärt. Wie im letzten Teil dieser Besprechung dargelegt, wäre die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens nahe gelegen.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 261 - 264 |
Fachzeitschrift | Wirtschaftsrechtliche Blätter (WBL) |
Jahrgang | 22 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Juni 2008 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505003 Europarecht
- 505030 Wirtschaftsrecht