Sonstige Rückstellungen im UGB

Publikation: Wissenschaftliche FachzeitschriftOriginalbeitrag in Fachzeitschrift

Abstract

Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen iSd § 198 Abs 8 Z 1 UGB. Erkennbare Risiken und drohende Verluste sind im Jahresabschluss gem § 198 Abs 8 UGB durch Bildung von Rückstellungen abzubilden. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt gem § 211 UGB mit dem Erfüllungsbetrag, der bestmöglich zu schätzen ist. Dabei sind in einer umsichtigen Beurteilung sämtliche verfügbaren Informationen - insb auch statistisch ermittelbare Erfahrungswerte - zu berücksichtigen.
OriginalspracheDeutsch (Österreich)
Seiten (von - bis)65 - 68
FachzeitschriftDJA - Der Jahresabschluss
Jahrgang3
Ausgabenummer23
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2019

Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)

  • 502035 Revisions- und Treuhandwesen
  • 502052 Betriebswirtschaftslehre
  • 502033 Rechnungswesen

Schlagwörter

  • Rückstellungen
  • UGB

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