Abstract
Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen iSd § 198 Abs 8 Z 1 UGB. Erkennbare Risiken und drohende Verluste sind im Jahresabschluss gem § 198 Abs 8 UGB durch Bildung von Rückstellungen abzubilden. Die Bewertung von Rückstellungen erfolgt gem § 211 UGB mit dem Erfüllungsbetrag, der bestmöglich zu schätzen ist. Dabei sind in einer umsichtigen Beurteilung sämtliche verfügbaren Informationen - insb auch statistisch ermittelbare Erfahrungswerte - zu berücksichtigen.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 65 - 68 |
Fachzeitschrift | DJA - Der Jahresabschluss |
Jahrgang | 3 |
Ausgabenummer | 23 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2019 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 502035 Revisions- und Treuhandwesen
- 502052 Betriebswirtschaftslehre
- 502033 Rechnungswesen
Schlagwörter
- Rückstellungen
- UGB