Abstract
Werden innerhalb kurzer Zeit mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst, kann eine Massenkündigung vorliegen. Arbeitgeber, die Massenkündigungen vornehmen wollen, haben davor den Betriebsrat zu konsultieren (§ 109 Abs 1 Z 1a ArbVG) und die zuständige Geschäftsstelle des AMS gemäß § 45a Abs 1 AMFG über die geplanten Auflösungen zu informieren (Massenkündigungsschutz). Doch müssen Arbeitgeber dieses Verfahren selbst dann einhalten, wenn eine Massenkündigung nur bei der Berücksichtigung von personen- und verhaltensbedingten Kündigungen vorliegt?
| Originalsprache | Deutsch |
|---|---|
| Seiten (von - bis) | 138 - 144 |
| Seitenumfang | 7 |
| Fachzeitschrift | ASoK, Arbeits- und Sozialrechtskartei |
| Jahrgang | 2023 |
| Ausgabenummer | 4 |
| Publikationsstatus | Veröffentlicht - 17 Apr. 2023 |
| Extern publiziert | Ja |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505001 Arbeitsrecht
Schlagwörter
- Massenkündigung