TY - JOUR
T1 - Unterhalt, Obsorge und Scheidungsanwälte: Eine ökonometrische Untersuchung der einvernehmlichen Scheidung in Österreich
AU - Halla, Martin
PY - 2005
Y1 - 2005
N2 - Im Jahr 2003 wurden 88,4% aller Scheidungen in Oesterreich im Einvernehmen geschieden. Die einvernehmliche Scheidung erfordert - wenn beide Gatten die Scheidung wuenschen - nur eine Vereinbarung der wesentlichen Scheidungsfolgen. Anhand von Scheidungsakten der Jahre 1997-2003 eines oesterreichischen Bezirksgerichtes werden diese Scheidungsvereinbarungen analysiert. Es zeigt sich unter anderem, dass Maenner ihre Ex-Frauen fuer beziehungsspezifische Investitionen kompensieren. Frauen sind bereit, auf Ressourcen zu verzichten, um die Kinder in ihrem Haushalt erziehen zu koennen. Sie ziehen jedoch einer Obsorge beider Teile der alleinigen Obsorge vor, um nicht die gesamte Erziehungsverantwortung tragen zu muessen. Ein Anwalt fuehrt tendenziell zu hoeheren Unterhaltszahlungen fuer Frau und Kind.
AB - Im Jahr 2003 wurden 88,4% aller Scheidungen in Oesterreich im Einvernehmen geschieden. Die einvernehmliche Scheidung erfordert - wenn beide Gatten die Scheidung wuenschen - nur eine Vereinbarung der wesentlichen Scheidungsfolgen. Anhand von Scheidungsakten der Jahre 1997-2003 eines oesterreichischen Bezirksgerichtes werden diese Scheidungsvereinbarungen analysiert. Es zeigt sich unter anderem, dass Maenner ihre Ex-Frauen fuer beziehungsspezifische Investitionen kompensieren. Frauen sind bereit, auf Ressourcen zu verzichten, um die Kinder in ihrem Haushalt erziehen zu koennen. Sie ziehen jedoch einer Obsorge beider Teile der alleinigen Obsorge vor, um nicht die gesamte Erziehungsverantwortung tragen zu muessen. Ein Anwalt fuehrt tendenziell zu hoeheren Unterhaltszahlungen fuer Frau und Kind.
KW - Scheidung
KW - Unterhalt
KW - Obsorge
KW - beziehungsspezifische Investitionen
M3 - Originalbeitrag in Fachzeitschrift
SN - 0303-9692
VL - 141
SP - 501
EP - 525
JO - Swiss Journal of Economics and Statistics
JF - Swiss Journal of Economics and Statistics
IS - IV
ER -