Abstract
Der VfGH hatte über die Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte als GrESt-Bemessungsgrundlage zu entscheiden. Das BFG hegte verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Heranziehung des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage der GrESt bei Erwerben von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises (§ 4 Abs 2 GrEStG) und brachte dahingehend Normprüfungsanträge beim VfGH ein. Der VfGH verneinte die erhobenen Bedenken des BFG und wies die Anträge ab.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Nummer | 32116 |
Zeitschrift | LexisNexis Rechtsnews |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 22 Feb. 2022 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505004 Finanzrecht
- 505012 Öffentliches Recht
- 505026 Verfassungsrecht