Abstract
Die Einstufungen der §§ 22 ff VO-EKO sowie die Festlegung der therapeutischen Alternativen sind Schritte am Weg zur Aufnahme in den Erstattungskodex, die die rechtlichen Entscheidungsgrundlagen aufbereiten und Tatsachenfeststellungen voraussetzen. Sie selbst stellen keine Ermessensentscheidungen dar, weshalb sie sowohl bezüglich der Tatsachenfeststellungen als auch der rechtlichen Subsumtion durch das BVwG korrigiert werden können. Lediglich die Aufnahme selbst ist eine Ermessensentscheidung, die anhand der in den Evaluationen ermittelten, zu gewichtenden und abzuwägenden Kriterien zu treffen ist. Ein Fehler im Rahmen der Evaluationen hat jedoch nicht zwingend zur Aufhebung/Abänderung des Bescheids zu führen. Das BVwG kann eine Beschwerde abweisen, wenn es im Ergebnis die Auffassung des Hauptverbands teilt
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 113 - 114 |
Fachzeitschrift | Recht der Medizin (RdM) |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2018 |