Abstract
Die Berufung gegen eine Mutwillensstrafe als Verfolgung eines legitimen Rechtsschutzziels
Eine Berufung zur Abwehr einer nicht ganz unerheblichen finanziellen Sanktion verfolgt ein ernst zu nehmendes Rechtsschutzziel.
Eine Berufung zur Abwehr einer nicht ganz unerheblichen finanziellen Sanktion verfolgt ein ernst zu nehmendes Rechtsschutzziel.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 1055 - 1056 |
Fachzeitschrift | Ecolex |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2008 |