Abstract
In seiner Entscheidung vom 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0066, beschäftigte sich der VwGH zum zweiten Mal mit der Grundstücksdefinition des § 30 Abs 1 EStG idF AbgÄG 2012. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass als grundstücksgleiche Rechte "(nur)" Baurechte in Betracht kommen. Zudem seien Grunddienstbarkeiten dem Begriff "Grund und Boden" zuzuordnen. Das Erkenntnis wurde sowohl im Schrifttum als auch von der Finanzverwaltung im EStR-Wartungserlass 2021 gewürdigt. Dieser Beitrag befasst sich im Detail mit den möglichen Folgen der Entscheidung für die Praxis und beleuchtet dabei einige in der Literatur nur am Rande thematisierte Fragestellungen näher.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 530 - 537 |
Seitenumfang | 8 |
Fachzeitschrift | Österreichische Steuerzeitung (ÖStZ; Reviewed Section) |
Jahrgang | 74 |
Ausgabenummer | 19 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2021 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505004 Finanzrecht
- 505012 Öffentliches Recht
- 505030 Wirtschaftsrecht
- 505031 Zivilrecht